Richtlinien

Brandschutzklappen

Entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnungen müssen Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Dieses Schutzziel wird durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht.

Diese Wiederum müssen nach DIN EN 133064 in Verbindung mit DIN 310515 mindestens halbjährlich Jährlich geprüft werden. Jedoch bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen ohne Mängel ist der Zyklus mindestens Jährlich durchzuführen. Diese Prüfung ist laut der Landesbauordnung durch ein Wartungsprotokoll niederzulegen und festzuhalten.

Brandschutztüren mit und ohne Feststellvorrichtung und Brandschutz Tore

Brandschutztüren sowie Brandschutz-Tore haben die Aufgabe den Durchtritt von Feuer zu verhindern. Wo diese eingebaut werden muss, wird in der Landesbauordnung geregelt.

Ein jährlicher Prüfzyklus ist bei Brandschutztüren mit Feststelleinrichtung vorgeschrieben.

(Sowohl von der Herstellern der FST als auch die BG)

Bei Brandschutztüren ohne Feststellanlagen ist keine Prüfung vorgeschrieben. Jedoch die Betriebssicherheitsverordnung besagt, dass der Gebäudebetreiber dafür sorgen muss, dass die Betriebssicherheit gewährleistet wird (Brandschutztüren im Brandfalle auch funktionieren.)

Kraftbetätigte Torschließanlagen

Firmen und Betreiber

Entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 müssen Torschließanlagen mindestens einmal jährlich überprüft werden, insofern der Hersteller keine andere Regelung vorschreibt.

Privathaushalte und Wohnanlagen

Entsprechend der BGB § 823 müssen alle Personen vor Gefahren bewahrt werden, die auf Ihrem Grundstück ein- und ausgehen, damit keine Personen- oder Arbeitsunfälle passieren. Daher empfehlen wir Ihnen auch hier die Torschließanlage eine mindestens Jährliche Prüfung zu unterziehen.